Das Gefängnis
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Das Gefängnis in der Kasernenstraße ist auf verschiedenen Luftaufnahmen erkennbar. Der Ausschnitt links ist von Luftbild 1. Links sind der Pulverturm und das Habsburger Haus zu erkennen, am unteren Bildrand Rathausdach und -turm. Der rechte Bildauschnitt aus Luftbild 4 ist aus der entgegengesetzten Richtung fotografiert. Die Straße am rechten Bildrand ist die Breite Straße. Von ihr geht vor der leichten Rechtskurve nach links die Kasernenstraße ab. Das Gefängnis ist das helle Gebäude links unten. Zu erkennen ist der ummauerte Innenhof. Auf Bildern vom Töpferplatz und der Kasernenstraße ist es ebenfalls zu sehen.

Konrad Klose beschreibt in seiner Chronik auch die Entwicklung des Lübener Gefängnisses vom sogenannten Stockhaus im Mittelalter zum Bau und Umbau des Gerichtsgefängnisses im 19. Jh. Während Stockhaus und Polizeigefängnis auf dem Ring noch Eigentum der Stadt waren, gehörte das neue Gerichtsgefängnis ab 1856 den Justizbehörden, s. Klose S. 265.

Dr. Manfred Bürger, der seine Kindheit in der Kasernenstraße Nr. 2 verbracht hat, nennt es in seinen Erinnerungen ein "Operetten-Gefängnis, in dem im mittleren Stock in den Zellen nur ab und an mal ein Betrunkener zur Ausnüchterung einquartiert war. Unten wohnte der Polizeimeister mit seiner Familie und im hinteren Teil wohnten einige ärmere Familien. 1944 waren auch eine Zeitlang französische Zwangsarbeiter dort untergebracht."


Einen aufschlussreichen Artikel in der Zeitschrift "Der Gerichtssaal" verfasste der Lübener Amtsrichter Conrad Thümmel im Jahre 1887. Er begründet die Notwendigkeit einer besonderen Einrichtung für jugendliche weibliche Strafgefangene und weist nach, dass Lüben den modernen Anforderungen des Strafvollzugs gewachsen ist. Erstaunlich moderne Ansichten werden sichtbar!

Der Text wurde bei der Transkription der heutigen Rechtschreibung angepasst, um das Auffinden der Begriffe durch Internet-Suchmaschinen zu ermöglichen. Wer den Originaltext haben möchte, möge sich die Mühe machen und durch Textvergleich die alte Schreibweise feststellen.

Aus:
Der Gerichtssaal, Zeitschrift für volksthümliches Recht, Jg. 39/1887

6. Die Centralstation für jugendliche weibliche

Strafgefangene aus Mittel- und Niederschlesien

in Lüben i. Schlesien.


Von Conrad Thümmel, Amtsrichter daselbst.

Die Festsetzung eines durchgreifenden Grundprinzips milderer
Strafart und Strafmaße für diejenigen Vergehen und Verbrechen,
deren Täter sich noch in einer durch jugendliches Alter bedingten
Unreife der geistigen, psychischen wie intellektuellen, Entwicklung
befinden, ist schon seit einer ganzen Reihe von Jahrzehnten ein

Gemeingut wohl sämtlicher modernen Strafrechte geworden, so
sehr auch die Bestimmungen über die Altersgrenze dieser Straf-
mündigkeit nach oben und unten auseinandergingen. Für Deutsch-
land hat das St.G.B. für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870
in §. 57 die Grenze auf den Anfang des 13. und das Ende des

18. Lebensjahres festgesetzt. Alle also von in diesem Lebensalter
stehenden Personen verübten strafbaren Handlungen bilden eine
besondere Kategorie, welche einmal die besondere und ausdrückliche
Feststellung des Vorhandenseins der zur Erkenntnis der Strafbar-
keit der Handlung erforderlichen Einsicht in jedem einzelnen Falle

zum wesentlichen Präjudizialpunkte der tatsächlichen Feststellung
und zur Vorbedingung der Verurteilung hat (§ 56), und dann
weiter eine mit einem ganz besonderen, durchweg geringeren Maße
abzustufende Strafe im Falle der Verurteilung bedingt, welche
innerhalb der Grenzen eines Verweises bis zu einer Gefängnis-
strafe von 15 Jahren dem richterlichen Ermessen einen sehr weiten

Spielraum bietet. Und zu diesen ganz besonderen Qualifikationen
in Bezug auf Schuldfrage und Strafabmessung fügt nun der
letzte Absatz des §. 57 noch eine dritte in Bezug auf den Straf-
vollzug. Es war dies letztere schon von dem Grundgedanken der
allgemeinen Hervorhebung und Aussonderung dieser Kategorie

strafbarer Handlungen aus logisch und notwendig. Denn wenn
der im Alter von 12 bis 18 Jahren stehende Täter eines Ver-
brechens ein so durchaus verschiedener Mensch von dem als voll-
ständig gereift anzusehenden Normalmenschen ist, daß nur des-
wegen eine objektiv ganz gleiche Tat statt z.B. mit dem Tode nur

mit höchstens 15jährigem Gefängnis zu sühnen ist, so muß dieser
Täter eben auch während seiner Strafzeit eine ganz andere Be-
handlung erfahren, als der ausgewachsene und geistig im Zustande
völliger Entwicklung erscheinende Mensch durch die Gefängnisstrafe
erfährt. Dazu kommt der praktische Standpunkt, daß es bei der

Bildsamkeit und Eindrucksfähigkeit des Menschen gerade in diesem
Alter doppelt und dreifach unzulässig erscheint, den jugendlichen
Übeltäter der fortwährenden Berührung mit alten ergrauten
Verbrechern auszusetzen. Daher bestimmt der §. 57 im letzten
Absatz: "Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung

von Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder
Räumen zu vollziehen." Soll dies nur bedeuten, daß der jugend-
liche Gefangene nur getrennt von denen normalen Alters in be-
sonderen Zellen, im Übrigen aber ganz gleich zu halten ist, wie
man aus den Worten: "oder Räumen" schließen könnte? Die

den Sinn und die innere Bedeutung dieser ganzen Sondermaterie
tiefer erfassende und auch praktisch zur Geltung gekommene richtige
Auslegung läßt dies nicht zu, wenn es ja auch als Notbehelf
bei ganz kurzen Freiheitsstrafen vom praktischen Standpunkte aus
genügen mag, wie dies auch z. B. in Preußen allgemeine Ge-

fängnisvorschrift ist. Aber der Regel nach und jedenfalls bei
Freiheitsstrafen von etwas längerer Dauer entspricht es dem
Sinne des Gesetzgebers offenbar, den Nachdruck auf das: "be-
sondere Anstalten" zu legen. Worin soll nun aber die
Besonderheit der Anstalten im Prinzip gefunden werden?
Wir meinen, in einem Lande, dessen Verfassung sich, wie in

Der Gerichtssaal. XXXIX. Band.

Preußen, auf der allgemeinen Schulpflicht als auf einem ihrer
Grundpfeiler aufbaut, kann dies nicht zweifelhaft sein. Erwägt
man nämlich, daß die hier in Rede stehende Kategorie von Personen
doch auch zunächst die vom 12. bis zum 14. Lebensjahre in sich
schließt, also ein Alter, welches allgemein in Deutschland noch in

die Zeit des gesetzlich vorgeschriebenen Schulbesuches fällt, so liegt
es auf der Hand, daß der Staat sich seiner der Schulpflicht seiner
Angehörigen korrespondierenden Pflicht, denselben die Möglichkeit
des Unterrichts zu gewähren, auch den jugendlichen Gesetzesüber-
tretern gegenüber nicht entziehen darf. Und dieses seine Pflicht

erstreckt sich hier sogar noch über das 14. Jahr hinaus auf die
übrigen Angehörigen dieser Kategorie. Denn wenn der Staat als
Minimum von jedem seiner jugendlichen Angehörigen den Schul-
besuch bis zum 14. Jahre fordert, so ergibt sich daraus die An-
nahme, daß unter gewöhnlichen, normalen Verhältnissen mit einer

7 bis 8jährigen erziehlichen Einwirkung auf den jugendlichen Geist
ein solches Mittelmaß von nicht nur intellektueller, sondern auch
moralischer Reife und gewissermaßen Geschlossenheit erreicht sein
werde, welches der Staat als Grundlage und Vorbedingung
weiterer Entwicklung im besonderen Stande und allgemeinen

bürgerlichen Leben von Jedem zu fordern berechtigt und verpflichtet
ist. Diese Annahme hat aber der jugendliche Gesetzesübertreter,
zumal wenn seine Tat subjektiv und objektiv so beschaffen war,
daß sie selbst nach dem verkleinerten Maße mit einer längeren
Freiheitsstrafe gebüßt werden muß, in dem konkreten Falle wider-

legt. Der Staat kann sich daher nicht mit dem Minimum be-
gnügen, sondern muß die Forderung der erziehlichen Einwirkung
auf die ganze Zeit der Strafe, also wenigstens etwa bis zum
18. Jahre ausdehnen.
Daher ist es gerechtfertigt und geboten, den erziehlichen Ge-
sichtspunkt, neben dem allgemeinen der Freiheitsstrafe überhaupt,

als den ideellen Kernpunkt der ganzen "Besonderheit" dieses
Strafvollzuges hinzustellen. Das ist denn auch von Seiten unserer
Justizverwaltung geschehen, indem es z. B. in dem ersten Reskript
der Oberstaatsanwaltschaft zu Breslau vom 27. Juni 1882,
welches die Errichtung der Zentralstation für jugendliche weibliche

Gefangene Niederschlesiens am hiesigen Orte einleitete, heißt: "Es
fragt sich vor Allem, ob in Lüben Geistliche und Lehrer beider Kon-
fessionen, die für Seelsorge und Unterricht in einer solchen
Anstalt geeignet sind und Interesse dafür haben, vorhanden sind."
Da diese Frage bejaht werden konnte und auch die anderen hier

zu berücksichtigenden Umstände sich günstig erwiesen (Eisenbahn-
verbindung mit allen Städten des zugewiesenen Bezirks und Lage
ungefähr in der Mitte desselben, Vorhandensein eines dem Justiz-
fiskus gehörigen größeren und geeigneten Gebäudes, relative
Billigkeit der Lebensbedürfnisse), so wurde die Errichtung der

Zentralstation hier beschlossen, und nach längeren und sorgfältigen
Vorbereitungen, insbesondere auch einem durchgreifenden inneren
Aus- und Umbau des bisher nur zum Kreis- bezw. Amtsgerichts-
gefängnisses bestimmt gewesenen fiskalischen Gebäudes - welches
zu dem früheren und dem jetzigen Zweck in zwei vollständig ge-

trennte Hälften mit je einem durch eine 10 Fuß hohe Mauer
getrennten Hofe geteilt wurde - dieselbe am 21. Mai 1883
eröffnet, so daß die Anstalt jetzt gerade drei Jahre besteht.
Dieselbe ist bestimmt, diejenigen weiblichen Strafgefangenen
im Alter von 12 bis 18 Jahren aufzunehmen, welche eine Straf-

zeit von mindestens drei Monaten zu verbüßen haben, und
ihren Wohnsitz haben, bezw. verurteilt sind in den Bezirken der
Landgerichte Breslau, Brieg, Glatz, Glogau, Görlitz, Hirschberg,
Liegnitz, Oels und Schweidnitz - mit Ausnahme jedoch wieder
der Bezirke der Amtsgerichte Ruhland, Hoyerswerda, Rothenburg,

Muskau, Priebus, Halbau, Sagan und Grünberg (die äußersten
Zipfel an der westlichen und nördlichen Peripherie des obigen
geographischen Komplexes). Das Gebiet, aus welchem unserer
Anstalt also alle diejenigen weiblichen Personen zwischen 12 und
18 Jahren zugeführt werden, welche zu einer Gefängnisstrafe von

drei Monaten und darüber verurteilt sind, umfaßt eine Seelen-
zahl von beinahe 2 ½ Mill. Einwohner1). (Anm. s. umstehend.)
Da sich nach den statistischen Ermittlungen des Etatjahres
1881/82 die tägliche Durchschnittszahl der jugendlichen weiblichen
Strafgefangenen von drei Monaten und darüber in diesem Be-
zirke auf 22 bis 23 belaufen hatte, so sollte die Zentralstation
für die Aufnahme von 25 Gefangenen eingerichtet werden. Dies
ist auch geschehen, jedoch eine Erhöhung der Belegungszahl auf 30
vorgesehen und möglich. Die Durchschnittszahl hat aber tat-
sächlich betragen: vom 1. April 1884 bis dahin 1885: 17,11 (bei
6282 Hafttagen), vom 1. April 1885 bis dahin 1886 (bei zu-

sammen 7857 Hafttagen): 21,53; also eine Steigerung der täg-
lichen Durchschnittszahl im letzten gegen das vorhergegangene Jahr
um beinahe 4 ½ Gefangene oder 25 %; die Anstalt hat in den drei
Jahren ihres Bestehens bis jetzt 88 Gefangene aufgenommen.
Die Vergleichung der ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden

Straftaten weicht naturgemäß von der Statistik der Vergehen
und Verbrechen im Allgemeinen wesentlich ab. Es ist zu berück-
sichtigen, daß alle kleineren Vergehen und gar Übertretungen hier
ausscheiden, da selbst erstere bei jugendlichen Tätern wohl äußerst
selten mit einer dreimonatlichen Gefängnisstrafe geahndet werden

dürften. Fast ein Viertel der Verurteilungsgründe ist vorsätz-
liche Brandstiftung - ein unwiderleglicher Beweis für die Neigung
des weiblichen Geschlechts besonders in den gerade bei dem hier
in Frage stehenden Alter vorkommenden Entwicklungsperioden für

diese Straftat -; fast drei Viertel kommen auf Diebstahl, Be-
trug und Unterschlagung, und nur der geringe an jeder dieser
beiden Hauptkategorien fehlende Prozentsatz entfällt auf die anderen
Reate, unter denen vorsätzliche Körperverletzung mit tödlichem
Erfolge - speziell begangen an der Obhut als Kindermädchen
1) Der Landgerichtsbezirk Breslau umfaßt 457.624 Seelen,
Brieg 188.516
Glatz 262.663
Glogau 332.731
Görlitz 249.428
Hirschberg 242.886
Liegnitz 258.883
Oels 264.883
Schweidnitz 342.607
Summe: 2.599.982 Seelen;
zieht man hiervon die Einwohnerzahl der obengenannten 8 Amtsgerichte
mit zusammen 194.613 Seelen ab, so erhält man 2.405.369 Seelen als
die genaue Zahl.



anvertrauten Kindern - und Mord, bezw. Beihilfe dazu - in
einem Falle an dem eigenen Vater als Gehilfin der Mutter -
nicht fehlen. Die Gefängnisbeamten sind jedoch nicht geneigt, in
jenem häufigen Vorkommen der vorsätzlichen Brandstiftung einen
Beleg für die Annahme von Pyromanie zu sehen. Nach ihren

Erfahrungen kann man in diesen Straftaten fast ausnahmslos
den Ausdruck einer dem beschränkten Ideenkreise und dem hilflosen
Verlassenheitsgefühl der Täterinnen entsprechenden ungeschickten
und rohen Selbsthilfe sehen, um sich aus ihnen unerträglich
dünkenden und nach ihrem dumpfen Gefühl auf keine andere Weise

zu lösenden Verhältnissen zu befreien. "Die Brandstifterinnen
kann man nach den gemachten Erfahrungen für den weniger ver-
derbten Teil erachten. Fast alle zündeten das Gehöft ihres
Dienstherrn an, weil sie nach längerem Grübeln kein anderes
Mittel zu finden glaubten, um von einem ihre Kräfte über-

steigenden, oder ihnen so erscheinenden Dienste loszukommen. Krank-
haftes Heimweh, zuweilen auch Entziehung des nötigen Schlafes
bei Wartung der Kinder trübten ihren Geist, bis der unselige
Gedanke zur Tat wurde", sagt der langjährige Untersuchungs-
richter und Gefängnisvorsteher, Amtsgerichtsrat Kaßner, in

einem Generalbericht 1).
Die in diesen drei Jahren vom 21. Mai 1883 bis 19. Mai
1886 eingelieferten 88 Gefangenen hatten zusammen Strafen in
Gesamthöhe von 99 Jahren und 1 Monat zu verbüßen, bezw.
haben sie bis auf eine Begnadigung auch verbüßt oder sind noch

darin begriffen. Der Höchstbetrag im Einzelnen ist 5 Jahre in
einem Falle (Mord). Abzurechnen würde eine wegen Verleitung
zum Meineide verhängte Strafe von 1 Jahr sein, da in diesem
Falle nach Wiederaufnahme des Verfahrens später Freisprechung


1) Ich halte diese Erklärung selbst für richtiger als die von den
betreffenden Gefangenen selbst angebene, welche das Motiv sehr häufig
auf die Absicht zurückführen, sich durch die Brandlegung an der Herr-
schaft für erlittene schlechte Behandlung zu rächen. Gerade diese
Selbstbeschuldigung macht aus psychologischen Gründen, welche weiter
auszuführen hier nicht der Ort ist, die obige Vermutung um so wahr-
scheinlicher
erfolgt ist, und die zu Unrecht verurteilte alsbald in Folge der
beschlossenen Wiederaufnahme nach vierwöchiger Strafzeit vor-
läufig entlassen wurde. Bei einer wegen Diebstahl und Urkunden-
fälschung zu 1 Jahr Verurteilten hat eine Unterbrechung der
Strafzeit wegen Gemütskrankheit stattgefunden, nach deren

Heilung sie den Rest der Strafzeit verbüßt hat. Außerdem hat
nur noch eine vorläufige Entlassung wegen Schwindsucht stattge-
funden, an welcher die Verurteilte im hiesigen Krankenhause
gestorben ist. Todesfälle sind in der Anstalt nicht vorgekommen.

Die zu Grunde liegenden Straftaten verteilen sich wie folgt:
1) Diebstahl 60 mal, davon 5 Fälle in Konkurrenz mit je:
Urkundenfälschung, Betrug, vorsätzlicher Brandstiftung, Raub und
Landstreichen, Hausfriedensbruch.

2) Brandstiftung 19 mal, davon 1 mal fahrlässige, die übrigen
vorsätzliche, bezw. Versuch derselben und bezw. wiederholte; 1 mal
in Konkurrenz mit Diebstahl.

3) Mord 5 mal, davon drei Versuche und eine Beihilfe dazu.

4) Kindesmord 1 mal.

5) Betrug 3 mal, davon je 1 mal in Konkurrenz mit Dieb-
stahl und bezw. Urkundenfälschung.

6) Urkundenfälschung 2 mal in Konkurrenz mit Diebstahl und
bezw. Betrug.

7) Körperverletzung 1 mal.

8) Raub 1 mal in Konkurrenz mit Diebstahl und Landstreichen.

9) Hausfriedensbruch 1 mal in Konkurrenz mit Diebstahl.

Zieht man von diesen 93 Fällen die Hälfte der 12 Fälle ab, in
welchen wegen zweier Straftaten gegen dieselbe Täterin erkannt ist,
(6), so erhält man die Zahl von 87 Gefangenen, welche nach Abzug
des durch nachträgliche Freisprechung erledigten Falles in dem wegen
Verleitung zum Meineide verbleiben würde. Hiervon macht der
Diebstahl 69 %, die Brandstiftung fast 22 % aus; außer den fast
8 % wegen Verbrechen und Vergehen gegen Leben und Gesundheit
(zu 3, 4 und 7, davon 5 ¾ % auf Mord und Mordversuch) können
die übrigen Fälle selbst dem Prozentsatze nach keine Bedeutung
beanspruchen, abgesehen davon, daß sie nur in Verbindung mit
den drei Hauptkategorien auftreten. Als selbstverständlich für
den Strafrechtskundigen brauchen wir hier nur zu erwähnen, daß
wir in den 60 Diebstahlsfällen fast ausnahmslos schwerere
Fälle vor uns haben, zum Teil bereits in wiederholtem Rückfalle
oder solche von ganz außerordentlicher Frechheit und Raffiniertheit
zeugende, wie Jahre lang fortgesetztes Bestehlen der Ladenkasse

u. ä. - wobei freilich auch meist anstiftender und beihelfender
Einfluß der eigenen Eltern etc. vorliegt. Die Anstalt hat es so-
mit fast ausnahmslos mit den Subjekten der schwersten Straf-
taten zu tun, welche das Gesetz kennt, was wir bei der Er-
wägung der Schwierigkeit der Behandlung und der erzielten

Resultate nicht übersehen dürfen. Natürlicherweise fehlt es daher
auch nicht an Rückfälligen. Trotz des kurzen Bestehens der An-
stalt und des Umstandes, daß dasselbe Individuum in dem kurzen
Zeitraum von 6 Lebensjahren, in deren Mitte vielleicht es erst
hier eintritt, um eine längere Zeit hier zuzubringen, ziemlich bald

die Altersgrenze überschreiten wird, die es zur Aufnahme hier
qualifiziert, sind bereits zwei Rückfällige zum zweitenmale hier, welche
nach Verbüßung einer ¼ - und bezw. ½ jährigen Gefängnisstrafe
wegen Diebstahls eine neue wegen desselben Vergehens von 1 und
bezw. 1 ½ Jahr hier angetreten haben. Von 7 anderen - in-

zwischen über 18 Jahre alt gewordenen - ist es hier ebenfalls
bekannt geworden, daß sie sich wiederum in Gefängnis oder Ar-
beitshaus befinden oder befunden haben; doch ist leider eine voll-
ständige Statistik über diesen Punkt hier nicht zu erreichen.
Es leuchtet ein, daß die Rückfallsfrage bei dem jugendlichen

Gesetzesübertreter noch eine ganz andere Bedeutung hat, als bei
dem alten Gewohnheitsdieb, Landstreicher etc. Denn wir haben
hier nicht nur die Aussicht auf eine um so längere verbreche-
rische Tätigkeit, sondern auch die Wahrscheinlichkeit einer nach
dem landläufigen Sprichwort um so intensiveren und "erfolg-

reicheren" auf dem Gebiete des Kampfes gegen die gesetzliche
Ordnung. Andererseits ist aber nicht zu übersehen, daß die größere
Eindrucksfähigkeit und Bildsamkeit des Geistes doch auch mehr Aus-
sicht auf Besserung und den Erfolg einer möglichst erziehlich zu gestal-
tenden Seite der Strafe gestattet. Bei aller pessimistischen An-
schauung über diesen Punkt selbst bei den betreffenden Beamtinnen

und Beamten dürfen wir sagen, daß wenn auch nur ein ganz
geringer Prozentsatz der Gefangenen durch die ethische Einwirkung
der Unterrichts- und religiösen Pflege der Anstalt zu einer nütz-
lichen bürgerlichen Tätigkeit befähigt und angeleitet wird, damit
ein erheblicher Vorteil für die Gesellschaft erzielt ist. Der wich-

tigste und meist auch schwierigste Punkt hierfür ist häufig die in
diesem jugendlichen Alter der natürlichen Ordnung der Dinge
gerade entgegenstehende Notwendigkeit, die Entlassenen der Ein-
wirkung der eigenen Familie zu entziehen. Die Fürsorge der
Herren Geistlichen, insbesondere der Anstaltsgeistlichen und der

Aufseherinnen, welche sich evtl. mit den Geistlichen des
Heimatortes in Verbindung setzen, richtet sich daher in erster
Linie auf die Beschaffung guter Dienstverhältnisse. In der Tat
ist denn auch gerade von solchen Fällen mehrfach ein recht erfreu-
liches Resultat zu konstatieren gewesen, wie denn zwei Entlassene

am hiesigen kleinen Orte selbst einen guten Dienst gefunden und
dort volle Zufriedenheit erlangt haben. Die Verbindung der
Entlassenen mit den Geistlichen des Heimatortes ist dadurch
gesichert und jedenfalls angebahnt, daß nach einer allgemeinen
Verfügung (die für alle entlassenen Strafgefangenen gilt), der

Arbeitsdienst derselben ihnen nur soweit in die Hand gegeben
wird, als zur Bestreitung der Rückreise nötig ist, das übrige
aber zur Aushändigung an sie an den betreffenden Geistlichen des
Wohn- oder Heimats-, bezw. neuen Aufenthaltsortes geschickt
wird. Vielfach ist schon der Wunsch auch hier laut geworden,

wie ersprießlich es sein würde, besonders für die vielen Fälle, in
denen es trotz aller Bemühungen nicht gelingt, ein passendes
Dienstverhältnis für die Entlassenen zum alsbaldigen Antritt aus-
findig zu machen, eine nur dem Zwecke des Übergangs in das
bürgerliche Leben dienende Anstalt zu haben. Für die katholischen

Entlassenen besteht eine solche "zum guten Hirten" in Breslau;
eine evangelische ist z. B. zu diesem Zwecke in dem für die meisten
hier in Frage kommenden Mädchen doch recht ungeeignet er-
scheinende Magdalenenstift in Deutsch-Lissa untergebracht worden.
Dasselbe ist, wie der Name besagt, zur Besserung und sittlichen
Hebung Prostituierter bestimmt, und es muß hervorgehoben werden,

daß nach dieser Seite hin die Gefangenen unserer Anstalt schon
ihres Alters wegen in der großen Mehrzahl durchaus nicht die
hierfür qualifizierende Anlage zeigen. - Herr Amtsgerichtsrat
Kaßner
scheint auch hier das Richtige zu treffen, indem er eine
auf durchaus ländlichen Verhältnissen beruhende und darauf be-

rechnete Anstalt - also etwa in der Art wie die Arbeiterkolonien
- als das wünschenswerte Übergangsfeld von unserer Anstalt
in das bürgerliche Leben in seinem Berichte bezeichnet. Freilich
würde es auch hier sehr schwer sein, einer solchen freien Institu-
tion einen derartigen Charakter zu geben, um das natürliche

Mißtrauen und Bedenken von Dienstherrschaften gegen die von
dorther kommenden Mädchen zu überwinden. Die Schwierigkeit,
passende Dienste zu finden, liegt weniger darin, daß sich solche nicht
in genügender Zahl darböten, als in der Qualifikation auch gerade
dieser Dienstherrschaften. Denn es ist nicht zu verwundern, daß

sich verhältnismäßig nur Wenige finden, die aus sittlich-religiösem
Antriebe sich zur Aufnahme dieser Entlassenen in Dienstverhält-
nisse bereit erklären, während es andererseits vorkommt, daß Leute
von zweifelhaftem Rufe, denen es schwer wird, tadellose Dienst-
boten zu erhalten, sich hier herzudrängen. Diese Stellenvermitt-

lung wird übrigens nicht nur durch die Geistlichen, sondern auch
durch direkte Verhandlungen und Korrespondenz der Gefängnis-
beamten und Aufseherinnen mit Arbeitgebern, Amtsvorstehern und
Vormündern geführt. In vielen Fällen läßt nun ferner die
körperliche Beschaffenheit und mangelhafte Leistungfähigkeit der

Entlassenen eine solche Empfehlung für Stellen überhaupt nicht
zu, und es müssen dieselben dann leider wegen des Mangels solcher
oben erwähnten Anstalten, in denen in erster Linie durch Arbeit im
Freien und bessere Kost, als die Gefängnisdisziplin zuläßt, auf Kräf-
tigung des Körpers hingewirkt werden könnte, lediglich in ihre
früheren Verhältnisse entlassen werden.

Denn der körperliche Zustand, in welchem die Gefangenen in
weit überwiegender Mehrzahl eingeliefert werden, zeigt nur zu
deutlich, eine wie jämmerliche Kindheit sie durchlebt, wie Körper
und Geist durch die Einwirkung vollständig mangelhafter Ernäh-
rung, ungesunder Lebensweise und gar einer oder noch schlimmerer

als gar keiner Erziehung heruntergekommen und vollständig in
der Entwicklung zurückgeblieben sind. Die skrofulöse Anlage ist
dazu den Meisten aufs Gesicht geschrieben. Wenn auch ganz aus-
nahmsweise eine unbesiegbare Naturkraft bei einigen dieser unglück-
lichen Wesen, die noch ihr Lebenlang in keinem Bette geschlafen

und noch nie etwas anderes genossen haben als Kartoffeln, Brot
und Kaffee, einen normalen Körper und gesundes Aussehen erzeugt
hat, so wollen doch die Beamten sogar die Beobachtung gemacht
haben, daß sich der Durchschnitt der körperlichen Qualifikation
in der letzten Zeit mit der Zunahme der Frequenz fortlaufend

immer mehr verschlechtere. Trotzdem ist der Gesundheitszustand
in der Anstalt insofern kein schlechter gewesen, als erhebliche
Krankheiten nicht, und von ansteckenden nur der eine Fall einer
aus Versehen mit Syphilis behaftet eingelieferten Gefangenen
vorgekommen ist.

Die Kost der Gefangenen ist die gewöhnliche, nach dem all-
gemeinen "Regulativ für die Verpflegung der gerichtlichen Ge-
fangenen" für alle Gefängnisse festgesetzte (nur mit eigener Abwechs-
lung in der Morgen- und Abendsuppe) und wird in der im Ge-
bäude bei der Wohnung des Kastellans befindlichen Küche mit

derjenigen für die Insassen des Amtsgerichtsgefängnisses gemein-
schaftlich durch die Frau des Kastellans zubereitet, welche dafür
eine zur Zeit etwa auf 37 bis 38 Pfennig pro Kopf und Tag
normierte Entschädigung bezieht. Es ist im Interesse der Aus-
bildung der weiblichen jugendlichen Gefangenen zu bedauern, daß

die Küche nicht von der Anstalt selbst besorgt wird, um so die
Gefangenen auch in dieser in späteren Dienstverhältnissen doch fast
regelmäßig verlangten Tätigkeit beschäftigen und sie darin geübt
machen zu können. Es gibt Morgens und Abends für die Person
0,6 Liter warme Suppe (Hafer- und Buchweizengrütze, Mehl-,

Kartoffel-, Brot- oder Grieß-Suppe), Mittags 1,2 Liter Gemüse
oder Brei aus Graupen, weißen Bohnen, Reis, Linsen, Grünkohl,
Weißkohl, Kohlrabi, Kohl- oder weißen Rüben, oder Erbsen mit
Kartoffeln, dazu früher nur Sonntags Rindfleisch von 250 Gramm
auf die Person, welche Portion aber neuerdings mit je 125 Gramm
auf Sonntag und Dienstag verteilt wird, Donnerstags 42 Gramm


Speck, und Freitags soll jetzt versuchsweise noch ein halber Hering
auf den Kopf geliefert werden. Dazu täglich 550 Gramm Brot
aus gebeuteltem* Roggenmehl mit einigen Gramm Salz, welch
letzteres Quantum, wenn bei Disziplinarstrafen Entziehung der
warmen Kost eintritt, sich auf 700 Gramm Brot mit Salz er-

höht. Eine singuläre Einrichtung für unsere Anstalt ist es ferner,
daß es Sonntags früh statt der Morgensuppe Kaffee gibt, wobei
auf den Kopf ¼ Liter mit je 6 Gramm Kaffee und 2 Gramm
Surrogaten und 0,07 Liter Milch gerechnet werden (diese Portion
kommt etwa auf 3 Pfennig den Kopf und stellt sich sogar billiger

als die Suppe). Es fehlt ja überhaupt nicht an Stimmen, welche
die Verpflegung in den Gefängnissen für zu gut finden. Der Herr
Justizminister hat sich deshalb noch im vorigen Jahre veranlaßt
gesehen, generell der Frage näher zu treten, ob die Gefängniskost
nach Quantität oder Qualität herabgesetzt werden könne. Für

unsere Anstalt haben sowohl der frühere Gefängnisarzt Dr. Herpa,
jetzt Kreisphysikus in Otterndorf, als auch der jetzige prakt. Arzt
Jarmer
hier sich entschieden dahin ausgesprochen, daß eine Herab-
setzung nicht möglich sei, ohne den Gesundheitszustand der Sträf-
linge ernstlich zu gefährden. Wenn man die skropulöse Disposi-

tion der meisten dieser unglücklichen Wesen bedenkt, so wird man
dem beipflichten müssen, und auch nicht verwundert sein, daß die
Kosten für Arzt und Arzneien - trotzdem der Erstere nur den
sehr niedrigen kontraktlichen Satz von 4 Mark jährlich für jeden
Kopf nach dem täglichen Durchschnitt berechnet erhält - einen

ziemlich erheblichen Posten ausmachen, der vielleicht geringer sein
würde, wenn die Kost dem Bedürfnis des in dieser Periode
sich noch entwickelnden jugendlichen Körpers mehr angepaßt
werden dürfte.
Das Beamtenpersonal besteht in dem Gefängnisvorsteher,

dem aufsichtführenden Richter des hiesigen Amtsgerichts, welcher
mindestens einmal wöchentlich die Anstalt persönlich revidiert und
der nächste Vorgesetzte der beiden Aufseherinnen ist, dem Gefängnis-
inspektor, einem Sekretär des hiesigen Gerichts, welcher insbe-
sondere auch die Arbeit zu kontrollieren, abzunehmen und zu ver-
rechnen, auch die Arbeitsverdienstkasse zu führen hat, dem Ge-

* gesiebtem

fangenenwärter, der zugleich Kastellan ist, und den beiden Aufseherinnen,
wozu dann noch je ein Geistlicher der beiden Konfessionen 1) und
je ein Lehrer derselben, in neuester Zeit auch noch ein Turnlehrer
treten. Es ist nun wohl unzweifelhaft, daß der Schwerpunkt der
erziehlichen Einwirkung der Anstalt in der Persönlichkeit der

Aufseherinnen liegt. Die Anstalt hat gleich von Anfang an das
Glück gehabt, zwei für diesen schweren Beruf hervorragend bean-
lagte und sich demselben mit Eifer und Hingebung widmende
Damen an ihrer Spitze zu sehen, und nächste wie höhere Vor-
gesetzte haben sie nur mit Bedauern und Widerstreben nach

1 ¾ bezw. 2 Jahren wieder die Stellung aus persönlichen Grün-
den verlassen sehen. Indes haben sich die beiden Nachfolgerinnen
selbst bei verhältnismäßiger Jugend ganz eben so und in einer
Weise bewährt, welche ihnen die gleiche Sympathie und Hochach-
tung bei allen Beamten und höheren Aufsichtsbehörden gesichert

hat. Nur zwei dieser vier Damen - die frühere 2. und die
jetzige 1. Aufseherin - waren als Diakonissin ausgebildet, die
beiden anderen haben sich auf anderem Wege - bezw. zuletzt durch
einen Kursus an Weibergefängnissen - der Vorbereitung zu diesem
gewiß nicht leichten Beruf unterzogen, dem sie mit einer wirklich

aufreibenden Hingebung, getragen von dem Geiste echter Fröm-
migkeit und werktätiger Menschenliebe, ihre Kräfte widmen. -
Denn die jugendlichen Gefangenen, gewöhnlich 20 bis 22, auch
wohl 26 an der Zahl, sollen beständig unter Aufsicht sein;
wenn sie nicht Unterricht oder Gottesdienst haben, muß also min-

destens die eine Aufseherin ununterbrochen ihre Aufmerksamkeit
auf diese 20 und einige Mädchen gerichtet halten, mögen sie bei
der Arbeit im gemeinschaftlichen Arbeitssaal, oder daselbst beim
Essen, oder in den zwei gemeinschaftlichen Schlafsälen sich befinden.
Letztere bleiben auch Nachts erleuchtet und werden abwechselnd


1) Man hatte bei Einrichtung der Anstalt angenommen, daß nach
dem bis dahin beobachteten Verhältnis und dem ungefähren der Konfes-
sionen unter der betreffenden Einwohnerzahl von 2.400.000 das der
Evangelischen ¾, der Katholischen unter den Gefangenen ¼ sein würde,
das Verhältnis ist aber abweichend in den gesamten drei Jahren etwa
3/5 zu 1/5 gewesen.

von einer Aufseherin revidiert. Jede derselben hat natürlich ihr
besonderes Zimmer mit Schlafkabinett im unteren Stock. Außer
den genannten Räumlichkeiten ist noch der Unterrichtssaal vor-
handen, welcher durch einen darin befindlichen Altar und bezw.
Beichtstuhl seine gleichzeitige Bestimmung für den Gottesdienst

anzeigt und eine schöne Orgel mit zwei Manualen, einem Pedal
und 6 Registern (ein hochherziges Geschenk der Erben des ver-
storbenen Untersuchungsrichters, Kreisgerichtsrat a. D. von
Burgsdorff
hier) enthält, sowie mehrere Einzelzellen, von denen
drei als Isolier- und eine mit zwei Betten als Krankenzelle dient.

Die Seelsorge der Gefangenen wird durch die kontraktlich hier-
zu Verpflichteten Superintendenten Patrunky für die evangelischen,
Pfarrer Starost für die katholischen, geübt, welche zweimal
wöchentlich je eine Stunde Religionsunterricht erteilen. Außer-
dem hält der Erstere alle 4 Wochen hier Sonntags Gottesdienst,

während die katholischen eben so oft dazu in die hiesige katholische
Kirche
geführt werden. Wo es nötig, wird auch die Konfir-
mation hier in der Anstalt vorgenommen und zu gewissen Zeiten
das Abendmahl ausgeteilt.
Der übrige Unterricht erstreckt sich auf drei Stunden Rechnen,

zwei Stunden Singen und Schönschreiben, zwei Stunden Lesen, je
eine Stunde Deutsch, Geographie, Geschichte durch die Lehrer an
der hiesigen Volksschule Born(e)mann (evangelisch), Theinert
(katholisch), welche zugleich an den übrigen Sonntagen die betr.
Andachtsübungen abhalten. Es werden also mit den Religions-

stunden 12 Unterrichtsstunden - täglich zwei - erteilt.
Die Tagesordnung ist folgendermaßen geregelt: im Sommer-
halbjahr (1. April bis 1. Oktober) wird um 5 Uhr aufgestanden.
Nachdem die Gefangenen sich gereinigt und die Lagerutensilien
(Strohsack mit Bettlaken, Kopfkissen mit Überzug, wollene Decke,

im Winter doppelt, mit Bezug - leider sind noch keine Bettstellen
angeschafft worden1, so daß die Strohsäcke auf der bloßen Erde
sich befinden, was im Interesse der Lüftung und überhaupt der
gesunden Luft sehr zu bedauern ist - zum Lüften hinausgeschafft,


1) Die Anschaffung eiserner Bettstellen ist inzwischen genehmigt und erfolgt.

Schlafraum, Zellen und Korridore gereinigt und aufgeräumt haben,
wird von einer Aufseherin eine kurze gemeinschaftliche An-
dacht (ein oder zwei Choralverse und ein Gebet) abgehalten und
darauf die zwischen 5 ¾ und 6 Uhr gelieferte Morgensuppe ein-
genommen. Um 6 Uhr beginnt die Arbeit im Arbeitssaal und

dauert bis 10 Uhr. Von 10 bis 11 Uhr ist Freistunde im Ge-
fängnishof oder den Korridoren. Von 11 bis 12 Uhr Unterricht,
um 12 Uhr gemeinschaftliches Mittagessen, mit kurzem Gebet be-
gonnen und geschlossen, bis 1 Uhr frei oder kleine häusliche Ver-
richtungen; von 1 bis 2 Uhr Unterricht; der Rest des Nachmit-

tages von 2 bis 6 Uhr wird mit 1stündiger Erholungspause zur
Arbeit verwendet. Um 6 Uhr Abendsuppe mit kurzer Andacht
und ½ stündiger Ruhepause, dann wieder Arbeit bis 8 ½ Uhr.
Um 9 Uhr Niederlegen zum Schlafen. Im Winter ist dieselbe
Tagesordnung, nur mit dem Unterschied, daß eine Stunde später

aufgestanden und eine später zur Ruhe gegangen wird. - Seit
Anfang Mai 1886 ist, hauptsächlich um den Klagen über den
schlechten Gesundheits- und Körperzustand abzuhelfen, das, natür-
lich nur in sogen. Freiübungen bestehende und dem Mädchenturnen
in den Schulen analoge, Turnen eingeführt, welches der hiesige

Turnlehrer Wolf an zwei Abenden nach 6 Uhr je eine halbe
Stunde leitet. Welchen Eindruck diese Einrichtung auf die Ge-
fangenen gemacht hat, ist schon daraus zu ersehen, daß sie diese
der Gesundheit so zuträglichen Übungen unter Anführung einer
dazu schnell herausgebildeten Vorturnerin in ihrer Erholungszeit

mit Eifer wiederholen und fortsetzen. Es ist in Aussicht genom-
men, daß die Leitung dieser Übungen später auch den Aufseherinnen
anvertraut werden soll. - Diese Fürsorge für die Gesundheit, die
Ordnung und milde Zucht der Anstalt werden von den Insassen
um so wohltuender empfunden, je armseliger ihr Vorleben war,

und erregen oft in ihnen ein Gefühl der Dankbarkeit, welches
auch ihr Gemüt den neuen sittlichen Anschauungen und Lehren
zugänglich macht und eine sittliche Läuterung vorbereitet, so daß
sie anfangen, sich ihrer Vergangenheit zu schämen. Je kräftiger
und frischer ihr Körper ist oder wird, desto sichtbarer ist die wohl-
tätige Einwirkung der Anstalt.

Trotzdem und daneben wird der Grundsatz, daß der Aufent-
halt hier eine Strafe ist und sein soll, oft genug betont und aus-
gesprochen, und jeder Verstoß gegen Hausordnung und Disziplin
geahndet. Die Zahl der Disziplinarstrafen, welche auf schriftliche
oder mündliche Anzeige der Aufseherinnen, von denen eine fast

täglich zum Rapport bei dem Richter erscheint, haben verhängt
werden müssen, ist jedoch eine verhältnismäßig sehr geringe. Es
haben in den drei Jahren nur je 6, bezw. 7 jugendliche weibliche
Gefangene damit belegt werden müssen, darunter einige allerdings
mehrfach, nämlich je eine in jedem der beiden letzten Jahre zwei-

mal, und ein und dieselbe im vorigen Jahre dreimal und in dem
letzten zweimal1. Die Strafen bestanden in Verweis und Isolier-
haft (leider ist die dafür bestimmte Zelle zu der reglementsmäßig
zulässigen Verdunkelung noch nicht eingerichtet) - von 1 Tag,
2 Tagen, 3 Tagen, 1 Woche und 2 Wochen, meist unter Ent-

ziehung der Abendsuppe, zuweilen der Morgen- und Abendsuppe,
zweimal bei nur Wasser und Brot (letztere Strafe darf reglements-
mäßig im Höchstbetrage nur vier nicht aufeinander folgende Tage
erreichen). Die Anlaß zu diesen Strafen gebenden Vergehen waren:
Trägheit, Ungehorsam, widerspenstiges oder unbotmäßiges Ver-

halten, Unehrerbietigkeit, Sachbeschädigung, schwindelhaftes Ver-
halten bei der Arbeit, einmal Unsittlichkeit und zweimal unzüch-
tiges Benehmen. Meuterei, Fluchtversuche, Entweichungen oder
tätliche Widersetzlichkeit sind überhaupt nicht vorgekommen. Die
Verhängung der Diszipilinarstrafen, welche lediglich die des all-
gemein in Preußen gültigen "Reglements für die Gefängnisse der

Justizverwaltung vom 16. März 1881" nach § 55 desselben sind,
steht dem Gefängnisvorsteher zu (die schärfste Strafe also 1 Monat
Einzelarrest mit Kostschmälerung), welcher in den letzteren Fällen
noch das Gutachten des Arztes einzuholen hat; die Aufseherinnen
und der Inspektor dürfen nur vorläufige Maßregeln im Notfalle
alsbald treffen. Einen sehr wesentlichen Punkt bildet natürlich

1) Wider Erwarten hat sich gerade diese, in ihrer einjährigen Straf-
zeit wegen Diebstahls 5 mal disziplinarisch Bestrafte in einem Dienst in
Breslau bisher gut geführt, während unter den Rückfälligen Manche ist,
die sich hier musterhaft führte.

die Beschäftigung der Gefangenen, d. h. die täglich 8 ½ stün-
dige Arbeit derselben. Die Beaufsichtigung, Anleitung und Unter-
weisung in derselben liegt wesentlich der zweiten Aufseherin ob,
während den Vertrieb der Erzeugnisse und die Geldgeschäfte dafür
der Gefängnisinspektor führt. Von vornherein war das Augen-

merk darauf gerichtet, solche Beschäftigung zu erhalten, welche den
Gefangenen auch in ihren späteren häuslichen Dienststellungen zu
statten kommen kann, also in erster Linie die Anfertigung von
Kleidungs- (die Gefangenen tragen im Sommer Röcke aus blauem
Kattun, im Winter aus braunem Bibertuche, parchene Unterröcke

und Strümpfe aus Baum- bezw. im Winter Schafwolle, lederne
Knöchelschuhe) und Wäschestücken für die Anstalt und später und
jetzt für andere Gefängnisanstalten. Leider mußte man in der
ersten Zeit, da zu wenig Aufträge hierauf kamen, auch Bestellungen
auf Wollarbeiten annehmen, zu denen der Unternehmer die Wolle

und bestimmte Muster lieferte und dann für jedes fertige Stück
den bedungenen Preis zahlte. Abgesehen davon, daß diese Arbeit
sehr wenig lohnend, ist sie auch für die vielfach so vollständig
vernachlässigte und doch so nötige Ausbildung der Gefangenen
in weiblichen Handarbeiten von geringer Bedeutung, so daß sie

nur als Lückenbüßer beibehalten wird. Dagegen soll Wäsche etc.
jetzt auch auf Vorrat gearbeitet werden. Außerdem wird die
gesamte Wäsche der Anstalt und des Amtsgerichtsgefängnisses
hier gewaschen. Der Ertrag der Arbeiten ist leider im vorletzten
Etatsjahre 1884 bis 1885, in welchem die Wollarbeiten einen fast

ausschließlichen Teil einnahmen, ein sehr geringer gewesen, und
hat im Ganzen nur 299,52 M. ergeben, wovon also, nach der
damaligen täglichen Durchschnittszahl von 17,11 Gefangenen be-
rechnet, auf den Kopf für das ganze Jahr nur 17 M. 50 ½ Pfg.,
auf den Tag nur etwa 5 Pfg. kommen würden. Hierzu tritt nun

allerdings noch die Vergütung für das Waschen in der Waschküche
und die Beihilfe in der Küche des Gefängniswärters (Kastellans)
an die abwechselnd damit Beschäftigten, so daß man vielleicht
20 M. auf den Kopf fürs Jahr rechnen konnte. Im letztabg-
laufenen Etatsjahre 1885/1886 muß und wird der Ertrag ein
höherer sein, da in demselben die besser bezahlten Näharbeiten

eine überwiegende Stelle eingenommen haben, doch läßt sich die
Gesamtsumme zur Zeit noch nicht angeben. Von diesem Arbeits-
verdienst, an welchem der Anteil der einzelnen natürlich indivi-
duell wieder sehr verschieden ist (die obigen Zahlen geben nur
die Gesamt- und bezw. Durchschnittssumme an, welche sich bei

gesunden, einigermaßen kräftigen Individuen - besonders bei
längerer Haft hier - gegen die zahlreichen ganz jugendlichen,
ungesunden und nur zu verhältnismäßig kürzerer Haft sich hier
Aufhaltenden wesentlich erhöht), erhält die Gefangene bei ihrem
Austritt aus dem Gefängnis allerdings nur 1/3, während die

übrigen 2/3 für Zwecke der Gefängnisverwaltung zurückbehalten
werden. Unter ungünstigen Umständen kommt es dann allerdings
vor, daß der Verdienst kaum hinreicht, die Kosten der Rückreise
an ihren Wohn- oder neuen Bestimmungsort zu bestreiten.
Übrigens sind bestimmte Arbeitspensa festgesetzt, deren Innehal-

tung verlangt wird. Es ist erklärlich, daß bei der so genau aus-
gemessenen Zeit solche zum Lesen nicht viel übrig bleibt; es ist
jedoch eine Bibliothek für die Anstalt vorhanden, deren Stamm
ein von Herrn Superintendenten Patrunky übermitteltes Geschenk
des "Christlichen Vereins für das nördliche Deutschland" von

38 Büchern bildete, und welche durch weitere Anschaffungen seitens
des Herrn Oberstaatsanwalt in Breslau vermehrt worden ist.
Die Benützung erfolgt meist durch Vorlesen in der Arbeitszeit.
Selbstverständlich sind alle Bücher, wo nicht ganz religiösen In-
halts, von erbaulicher Tendenz oder geschichtlich-patriotischen In-

halts. An das Vorgelesene knüpft die Aufseherin geeigneten Falls
Fragen und Bemerkungen, auch wohl Wiederholungsübungen aus
dem Unterrichtsplan. Übrigens hat die 1. Aufseherin Qualifi-
kation, Charakter und Bezüge einer Lehrerin, wie ja auch ihre
und der 2. Aufseherin Stellung von der der Aufseherinnen an
Weibergefängnissen durchaus verschieden ist1. Sie sollen mit


1) Die I. Aufseherin bezieht 800 Mk. Gehalt und 72 Mk. Wohnungs-
geldzuschuß (obgleich ihr auch zwei Räume in der Anstalt zu Gebot
stehen; die II. 720 Mk. Gehalt ohne Wohnungsgeldzuschuß; die Kost
haben sie sich selbst zu beschaffen.
sicherem Blick die Eigenart einer jeden Gefangenen, welche so un-
endlich verschieden ist, zu erkennen suchen, um danach die fortge-
setzte Einwirkung auf dieselbe zu bemessen und zu regeln. Während
Manche von Grund aus verderbt hierher kommen, ist bei anderen
eine große Empfänglichkeit für das Gute zu bemerken: die Einen

zeigen von vornherein Offenherzigkeit und sind bei Erörterung
dessen, was sie hierher geführt, geneigt, sich eher schlechter, als
besser zu machen; bei Anderen zeigt sich eine selbst nach Jahre
langem Aufenthalte nicht zu besiegende Verschlossenheit. Besonders
bei Brandstifterinnen wollen die Aufseherinnen selten ein

normales geistiges oder Gemütsleben beobachtet haben. Vor
allem ist auch die Klippe zu vermeiden, daß dem Gefangenen
nicht Gelegenheit gegeben wird, sich durch Heuchelei und Frömmelei
hervortun zu wollen. Der gesunde weibliche Takt der Aufsichts-
damen hat verstanden, dies nicht aufkommen zu lassen.

Selbstverständlich unterliegen Korrespondenz und Besuch von
Angehörigen der Genehmigung und Aufsicht des Gefängnisvor-
stehers und bezw. der Aufseherinnen; gar nicht selten ist erstere
von den nächsten Angehörigen so unpassenden Inhalts, daß die
Aushändigung gänzlich unterbleiben muß (wie mag da erst der
unbeaufsichtigte mündliche Verkehr sein!)

Einen besonders schwierigen Punkt in der Verwaltung der
Anstalt hat von Anfang an die Frage geboten, wie es mit den
Gefangenen zu halten ist, welche während der Dauer der Straf-
zeit ihr 18. Lebensjahr vollenden und bezw. überschreiten. Sollen
diese nun für den Rest ihrer Strafzeit in ein anderes allgemeines

Gefängnis übergeführt werden? Dem Wortlaut des Gesetzes nach,
d. h. wenn man die Altersgrenze des §. 57 R.St.G.B. auch für den
Strafvollzug maßgebend sein lassen will, würde dies dann geschehen
müssen. Es ist nun aber wiederholt von den Beamten ausge-
sprochen und von den höheren Instanzen auch anerkannt worden,

daß eine solche Überführung in vielen Fällen geeignet sein dürfte,
die ganzen bis dahin mühsam erzielten Resultate des besonderen
Systems dieser Anstalt wieder in Frage zu stellen. Es ist daher
wiederholt in einzelnen Fällen auf Bericht des Herrn Oberstaats-
anwalts von dem Herrn Minister genehmigt worden, daß selbst

längere Strafzeiten über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus
hier abgemacht worden sind als Rest der bereits vorher ange-
tretenen Strafe. Andererseits ist aber auch von diesen höheren
Stellen auf den praktischen Gesichtspunkt hingewiesen worden, daß
darauf Bedacht zu nehmen sei, daß nicht durch das Vorhanden-

sein mehrerer solcher Gefangener über 18 Jahre die Anstalt den
Charakter einer nur für jugendliche Straftäter bestimmten ein-
büße, und es ist daher von dort aus schließlich und für jetzt
maßgebend die Sache prinzipiell dahin geregelt worden, daß, wenn
der Rest der nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch zu ver-

büßenden Strafe nicht mehr als drei Monate beträgt, dieser Rest
ebenfalls hier verbüßt wird; übersteigt er aber 3 Monate, so muß
die Gefangene nach vollendetem 18. Jahre in das Weibergefäng-
nis zu Schweidnitz übergeführt werden.
Die Errichtung einer zweiten gleichen Anstalt in und für Ober-

schlesien ist bereits in Angriff genommen; für jugendliche männliche
Strafgefangene aus Schlesien befindet sich je eine solche mit den
Amtsgerichten zu Lauban und Strehlen verbunden. Jedenfalls er-
gibt die Vergleichung des in Vorstehendem kurz skizzierten Systems
unleugbare Vorzüge vor der einfachen Isolierung jugendlicher

Gefangenen in "besonderen Räumen" der gewöhnlichen Anstalten,
wie dies nach §. 57 R.St.G.B. beim Mangel besonderer Anstalten
jedenfalls geschehen müßte. Denn abgesehen davon, daß dadurch
meistens, jedenfalls bei kleineren Gefängnissen, eine vom Gesetz
doch nicht beabsichtigte Verschärfung der Strafe in vollständige

strenge Einzelhaft eintritt, wird es meist unmöglich sein, bei der
nur auf Erwachsene berechneten gewöhnlichen Gefängnisarbeit den
jugendlichen Gefangenen mit seinen noch unentwickelten Kräften
zu beschäftigen. Der Segen und sittlichende Einfluß einer ange-
messenen und auch für später nutzbringenden Arbeit geht also ver-

loren. Dann aber würde der Staat hierbei dem doch dieselben
gerade am meisten bedürfenden jugendlichen Missetäter die Lehre
und den Unterricht geradezu entziehen. Beides kann in wünschens-
wertem Maße nur in solchen "besonderen Anstalten" erreicht
werden. Und wenn man nirgends mehr und deutlicher als gerade
z. B. in unserer Anstalt, bei einer näheren Prüfung und im
Verkehr mit diesen Sträflingen und der Geschichte ihrer Vergehen
den Eindruck davon trägt, daß die letzteren fast ausschließlich
das Erzeugnis schwerer, in dem sittlichen und Familienleben
des Volkes und zum Teil in traurigen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen begründeter sozialer Mißstände sind, so drängt sich

um so mehr die Überzeugung auf, daß Staat und Gesellschaft
hier nicht bloß strafend einzuschreiten, sondern in hervorragender
Weise ein Beispiel aufzustellen haben, wie nur die großen sitt-
lichen Lebensmächte der Erziehung durch Lehre und Beispiel zu
Arbeit und Geistes- und Herzensbildung der Verrohung der

Massen und aller Schichten des Volkes entgegen zu wirken ver-
mögen. Und wenn man die Wirkungen unserer Anstalt in man-
chen Fällen sieht, die sich auch z. B. in lange fortgesetztem brief-
lichen Verkehr vieler Entlassenen mit den Aufseherinnen äußern,
so wird man auch frei von allen allzu optimistischen Erwartungen

es begründet finden, was Herr Amtsgerichtsrat Kaßner am
Schluß seines letzten Generalberichtes sagt: "Durch die beregten
Mängel kann das Vertrauen nicht erschüttert werden, daß bei
fortgesetztem zielbewußten Bemühen die heilsamen Wirkungen der
Zentralstation in Zukunft sich mehren und immer deutlicher zu
Tage treten werden."